Allgemeine Verkaufsbedingungen

Für alle Lieferungen, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware bzw. Leistungen gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Recht oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich vom Käufer bestellten Liefergegenstände ausgeliefert haben. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen und Änderungen von Verträgen. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Prospekten, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

2. Fristen und Termine
Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, sei es, dass sie bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, voll von der Liefer- bzw. Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen nicht als verwirkt. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, auf 0,5% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf 5% des vereinbarten Kaufpreises der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, sind wir berechtigt, dem Kunden pro angefangenem Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes in Rechnung zu stellen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet. Aufwendungen seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Weitergehende Rechte bleiben davon unberührt.

3. Versand und Gefahrenübergang/ Versicherung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Käufers.

4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anderes vereinbart wird, sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern alle bereits fälligen Rechnungen –ausgenommen solche, denen berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen –beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Die Skontofrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Scheck- und Wechselbeträgen erfolgt erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen werden erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Wechselsteuer, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Entstehen nach Abschluss des Vertrages berechtigte Zweifel an der Zahlungsfälligkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung erbringt und unsere fälligen Forderungen – auch aus anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung- erfüllt oder entsprechende Sicherheiten geleistet hat. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Käufer, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Wir sind berechtigt, im Verzugsfall Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung und /oder Zurückbehaltung nur bei unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes gilt diese Einschränkung nicht, wenn es eine grobe Vertragsverletzung ist.

6. Mängelhaftung
Beanstandungen wegen Mängeln der Ware, Falschlieferungen und Mengenabweichungen – auch Zuviellieferungen – sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Für Mängel der Ware bzw. Leistung leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterer Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften Sache zu den nach Maßgabe der für einen Schadensersatzanspruch nach Ziff. 7. erforderlichen Voraussetzungen. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. In Abweichung davon verjähren Mängelansprüche bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in zwei Jahren. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Sache erst nach Ablauf der vorgenannten grundsätzlichen Verjärungsfrist von einem Jahr für ein Bauwerk verwendet worden ist. In diesem Fall verjähren etwaige Mängelansprüche nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung wird eine gebrauchte Sache veräußert, haften wir nicht für etwaige Mängel, es sei denn, wir haben die Mängel arglistig verschwiegen. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtsinne erhält der Käufer durch uns nicht.

7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware nimmt der Kunde für uns vor. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir an der neuen Sache bzw. an dem vermischten Bestand Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilig Miteigentum überträgt und die Sache auch für uns verwahrt. Der Käufer darf die gelieferte Ware vor Eigentumserwerb nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Mit Wirksamwerden dieser Verkaufsbedingungen tritt der Käufer uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Käufer Veräußerung Ware zuzüglich 10% Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretung und Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als die in Satz 1 genannten 10 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, den Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu unterrichten. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einzugsermächtigung. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Käufer. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung.

8. Haftung
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kaüfer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichter Fahrlässigkeit, haften wir nur dann, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Haften wir nach Abs. 1 für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzungen vom Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen einer zwingenden Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei der Abgabe von Garantiezusagen, die nach ihrem Inhalt gerade bezwecken, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftung von All CAre für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von All Care oder seinen leitenden Angestellten beruhen, ist nicht ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Veenendaal. Ist der Kunde ein Kaufmann, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft das Amtsgericht Geldern bzw. das Landgericht in Utrecht; dies gilt ausdrücklich auch für Wechsel- und Scheckklagen. Es gilt ausschließlich Niederländisches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufsrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise auf Grund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Kaüfers dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.